1. Wie geht man als europäisches Unternehmen vor, wenn ein australischer Schuldner nicht oder nur sehr schleppend zahlt? Dieser Überblick soll einige Hintergrundinformationen aufzeigen, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen:
2. Die Praxis zeigt leider, dass europäische Firmen manchmal erhebliche Schwierigkeiten haben, ausstehende Forderungen gegenüber australischen Firmen durchzusetzen. Dazu tragen nicht nur die teuren Gerichtsverfahren bei, sondern auch die ungünstige Kostenregelung, wonach auch die obsiegende Partei etwa ein Drittel der eigenen Anwaltskosten selbst tragen muss. Der Gerichtsverhandlung ist in Australien ähnlich wie in den USA die sogenannte „discovery“ vorgeschaltet. Das bedeutet in der Regel, dass auf Aufforderung der Gegenseite oder des Gerichts hin alle relevanten Dokumente für das Verfahren offenbart werden müssen (Getreu dem Motto: „Bitte übersenden Sie den Schriftverkehr in der Angelenheit zwischen 1999 und 2005!“). Weiterhin müssen die für den Vorgang Verantwortlichen zu längere Fragenkatalogen schriftlich Auskunft erteilen. Ein Gerichtsverfahren in Australien lohnt sich deshalb oft nur bei höheren Beträgen (A$ 50.000 werden von einigen hier als Untergrenze genannt).
Dennoch gibt es in Australien Möglichkeiten auch außergerichtlich zum Erfolg zu kommen. Eine sorgfältig geplante Strategie ist daher jedoch unerlässlich. Wir empfehlen grundsätzlich eine Bündelung verschiedener Maßnahmen, um den Druck auf den Schuldner stufenweise zu erhöhen. Oftmals lässt sich ein teueres Gerichtsverfahren vermeiden, indem zunächst wirkungsvoll Druck auf den Schuldner ausgeübt wird, so dass eine Zahlung auf dem Verhandlungsweg erreicht werden kann.
3. Letter of Demand
Der erste Schritt bei der Durchsetzung von Geldforderungen ist, einen Letter of Demand (vergleichbar mit dem deutschen Mahnschreiben) auszusenden. Dieser bedarf keiner besonderen Form. Bleibt die Forderung dennoch aus, können gerichtliche Schritte eingeleitet werden. In vielen Fällen ist eine so genannte Statutory Demand allerdings der effektivere und kostengünstigere Weg.
4. Statutory Demand
4.1 Die Statutory Demand ist ein wirkungsvolles Mittel, um Druck auf den Schuldner aufzubauen, da sie ein Forderungsschreiben mit einem Antrag auf Insolvenz des Schuldners verknüpft. Sie kann auch zugestellt werden, ohne dass vorher eine richterliche Entscheidung erwirkt werden müsste. Sie ist in etwa mit einem Mahnbescheid vergleichbar, der mit einem Insolvenzantrag verknüpft ist.
Zwei Voraussetzungen müssen aber unbedingt beachtet werden, bevor eine Statutory Demand eingesetzt werden kann. Zum einen müssen die Schulden mehr als A$ 2,000 betragen. Zum anderen darf es über das Bestehen der Forderung keine Zweifel geben. Sollten solche dennoch bestehen, kann der Schuldner den Supreme Court oder Federal Court anrufen, um die Statutory Demand aufzuheben. Unsere Erfahrung zeigt leider, dass australische Unternehmen solche Zweifel manchmal fabrizieren, um einer Statutory Demand auszuweichen. Eine solche Demand ist deshalb in der Regel nur dann zu empfehlen, wenn ein Gericht das Bestehen der Forderung festgestellt hat oder wenn der Schuldner selbst die Forderung anerkannt hat und dies auch bewiesen werden kann. Empfehlenswert ist es daher, sich ausstehende Forderung schon zu einem frühen Zeitpunkt von dem australischen Unternehmen schriftlich anerkennen zu lassen. Kann ein solcher Beweis nicht erbracht werden, bedeutet dies in der Praxis oft, dass man auf den teurern Rechtsweg zurückgreifen muss.
4.2 Das Schuldner-Unternehmen hat ab Zustellung der Statutory Demand 21 Tage Zeit, die offenen Forderungen zu begleichen oder beim Gericht die Aufhebung der Statutory Demand zu beantragen. Werden die Forderungen während dieser Zeit nicht bezahlt und auch kein Antrag bei Gericht gestellt, wird das Unternehmen des Schuldners als insolvent erachtet. Dies ist Grundlage für einen Antrag, einen Insolvenzverwalter für die Gesellschaft zu bestellen und das Unternehmen zwecks Auflösung abzuwickeln. Der Liquidator beginnt dann, das Betriebsvermögen zu liquidieren, Ansprüche von Gläubigern anzuerkennen und diese entsprechend den gesetzlich normierten Prioritäten auszuzahlen.
5. Gerichtsverfahren
Alternativ kommt ein Gerichtsverfahren in Frage. Dieses beginnt mit dem Einreichen einer Klageschrift (Statement of Claim) beim zuständigen Gericht, wobei sich die Zuständigkeiten folgendermaßen ergeben:
(a) Der Supreme Court ist für alle Streitigkeiten in Bezug auf Geldforderungen von mehr als A$ 750,000 zuständig.
(b) Der District Court ist für Geldforderungen zwischen A$ 60,000 bis A$ 750,000 zuständig.
(c) Der Local Court ist ausschließlich für Streitigkeiten bis A$ 60,000 zuständig.
Wenn der Beklagte nicht innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung der Klage auf diese mit einer Klageerwiderung (Statement of Defense) reagiert, kann der Kläger ein Versäumnisurteil (Judgement by Default) beantragen. Anderenfalls bestimmt das Gericht einen Termin zur ersten Beschlussanhörung.
Geklärt werden muss außerdem die Kostenfrage. Gewöhnlich ergeht eine Kostengrundentscheidung dahingehend, dass die unterlegene Partei die Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Bei diesen Kosten handelt es sich um die sogenannten Party-and-Party Kosten. Ihr Anwalt wird versuchen, eine Vereinbarung mit dem gegnerischen Anwalt zu erreichen, um diese Kosten festzusetzen. Sollte dies misslingen, wird er einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, wonach die Kosten durch den Supreme Court festgesetzt werden. Diese decken den Großteil der gegenüber dem Anwalt geschuldeten Kosten ab. Allerdings verbleibt ein Teil an Kosten, der nicht erstattungsfähig ist (Direct Lawyer and Client Costs). Nach unserer Erfahrung decken die Party-and-Party Kosten zwischen 60 und 75% der Anwaltskosten ab. Dies führt leider dazu, dass sich bei geringeren Geldbeträgen eine Klage oft nicht lohnt. Im Einzelfall können sich viele Besonderheiten ergeben.
6. Vorbeugung
Umsichtige Unternehmen können versuchen, diese Probleme zu vermeiden, indem sie frühzeitig juristischen Rat einholen und sich absichern. In Australien ist es durchaus üblich, Ware erst nach Bezahlung zu liefern, und wer dieses durchsetzen kann, sollte davon Gebrauch machen. Alternativ kommt eine so genannte Retention of Title Clause in Frage, die mit dem deutschen Eigentumsvorbehalt vergleichbar ist. Eingesetzt werden solche Klauseln, um die sonst geltende Vermutung zu widerlegen, dass das Eigentum bei Lieferung auf den Käufer übergeht. Dies bedeutet, dass der Käufer die Ware zurücknehmen kann, sollte sie nicht bezahlt werden. Dies gilt auch bei Insolvenz des Käufers. Solche Vertragsklauseln müssen allerdings sehr vorsichtig formuliert werden, da sonst die Gefahr besteht, dass Gerichte sie für ungültig erklären. Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gibt es in Australien nicht.
Problematisch in diesem Zusammenhang ist beispielsweise, das Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, einwandfrei als solche identifizierbar sein müssen. Dies ist generell kein Problem, wenn die Waren mit Seriennummern versehen sind. Es kann aber Probleme bereiten, wenn es sich um Standardprodukte handelt, bei denen dies nicht der Fall ist. Vermeiden ließe sich dieses Problem, indem im Vertrag festgelegt wird, dass sämtliche Waren, die vom Verkäufer geliefert wurden, dessen Eigentum bleiben, bis alle Forderungen beglichen sind (Kontokorrentvorbehalt). Problematisch ist allerdings, dass eine solche Formulierung oft so weitreichend ist, dass unter Umständen eine Registrierung erforderlich ist. Ohne diese wäre die gesamte Klausel nichtig.
Festlegen sollte man außerdem, was geschieht, wenn der Verkäufer die gelieferte Ware weiterverarbeitet. Anderenfalls lässt sich ein Eigentumsvorbehlt nicht mehr durchsetzen, sobald die Ware untrennbar mit anderen Gütern zu einem neuen Produkt verbunden wird. Schließlich sollte man auch sicherstellen, dass der Eigentumsvorbehalt tatsächlich Vertragsbestandteil wird.