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Markteintrittsstrategien für Australien

(Informationen zu staatlichen Förderprogrammen finden Sie hier)

 

Vor einer jeden Expansion sieht sich die Unternehmensführung mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Die Expansion nach Australien ist im Vergleich zu der Etablierung eines Unternehmens in Deutschland relativ einfach. In vielen Bereichen ist der Marktzutritt wesentlich schneller und rechtlich unkomplizierter zu vollziehen.

1. Unternehmensgründung

In Australien können Sie durchschnittlich innerhalb von zwei Tagen eine Tochtergesellschaft (subsidiary company) gründen. Dies geschieht in der Regel durch eine Neugründung. Der Erwerb einer bereits gegründeten Vorratsgesellschaft (shelf company) ist nicht üblich. Nach einer Studie der Weltbank ist Australien weltweit Spitzenreiter. Für eine Unternehmensgründung in Deutschland benötigen Sie zum Vergleich etwa 45 Tage. Die Einschaltung eines Notars ist bei einer Firmengründung in Australien nicht notwendig.

Auch die Kosten einer Firmengründung sind nicht mit denen deutschsprachigen Ländern vergleichbar. Da das angelsächsische Recht kein Mindestgründungskapital vorsieht, beträgt dieses oft nur 1 AUD. Auch die übrigen Gründungskosten sind im Vergleich mit Deutschland, der Schweiz und Österreich enorm niedrig. Die Tochtergesellschaft wird überwiegend in der Rechtsform einer mit der deutschen GmbH vergleichbaren “proprietary company“ gegründet.

1.1 Proprietary Company

Eine “proprietary company“ (Pty Limited):

• benötigt lediglich einen Anteilseigner und einen Vorstand / Geschäftsführer,
• muss mindestens einen Geschäftsführungsposten mit einer in Australien ansässigen Person besetzen (resident director),
• darf keine Finanzierungsaktivitäten entfalten, welche die Erstellung eines Wertpapier-Verkaufsprospektes erfordern würde,
• kann maximal 50 Gesellschafter haben,
• kann jederzeit ohne Schwierigkeiten in eine „public company“ umgewandelt werden.

Die Bestellung eines Vorstandes mit australischem Wohnsitz ist insoweit meistens die einzige Hürde bei der Gründung eines Unternehmens in Australien. Bisweilen nehmen wir diese Funktion vorübergehend für Sie wahr, falls Sie aus einwanderungs-rechtlichen, steuerlichen oder anderen Gründen nicht in Australien wohnhaft sein sollten oder noch keinen Managing Director ernannt haben.

1.2 Public Company

Alternativ kann auch eine „public company“ gegründet werden. Diese muss:

• mindestens drei Vorstandsmitglieder haben, von denen zwei in Australien gewöhnlich wohnhaft sein müssen und
• mindestens fünf Aktionäre haben (entfällt, wenn es die 100%ige Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft ist.

2. Branch Office

Möglich ist statt einer Unternehmensgründung auch eine Präsenz durch Einrichtung einer Zweigniederlassung (Branch Office). Die meisten ausländischen Unternehmen entscheiden sich jedoch für die Gründung einer Tochtergesellschaft, weil diese nach australischem Recht eine eigenständige juristische Person ist, die unabhängig von der europäischen Muttergesellschaft operiert und vor allem haftet. Eine Haftung der Muttergesellschaft besteht nach australischem Recht mit weiteren Aussnahmen lediglich dann, wenn die australische Tochtergesellschaft insolvent ist und weiter Schulden akkumuliert, und die Muttergesellschaft dieses wusste oder hätte wissen müssen.

Zur Gründung einer Zweigniederlassung muss sich das ausländische Unternehmen in einem der Bundesländer registrieren lassen. Es muss einen örtlichen Repräsentanten für seine australische Niederlassung ernennen, der für die Erfüllung der Anforderungen des Corporation Act 2001 verantwortlich ist. Darüberhinaus muss die Zweigniederlassung auch die Bilanzen der Muttergesellschaft in englischer Übersetzung jährlich aktualisiert vorlegen. Das ist ein weiterer Grund warum die Zweigniederlassung nicht so populär ist.

2. Handelsvertreter / Vertragshändler

Viele Unternehmen benötigen in Australien keine eigene Präsenz, sondern agieren über einen Handelsvertreter oder Vertragshändler (Distributor). In diesem Bereich unterscheiden sich die Rechtsordnungen in Australien und Europa wiederum zum Vorteil des Unternehmens. Das australische Recht kennt etwa keinen Abfindungsanspruch des Handeslvertreters bei Ende des Vertragsverhältnisses, wie z.B. § 89b des deutschen HGB. Sie können also eine folgenlose Kündigung des Vertrags vereinbaren. Dies erleichtert den Eintritt in den australischen Markt erheblich.

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Handelsvertreter und Vertragshändler in Australien kein spezifisches Recht gibt. Bei Abschluss eines Vertrages müssen daher alle Aspekte des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart und einzeln aufgelistet werden. Dabei ist insbesondere auf die Formulierungen bei der Rechtswahl des Vertrags, den gewerblichen Schutzrechten, der Produkthaftung, den Sicherheiten für den Zahlungsverkehr, der Vermeidung von Wechselkursveränderungen, den Klauseln für Schiedsverfahren sowie auf die Geltung der Wiener Vertragsrechtskonvention über den internationalen Warenkauf zu achten.

 

3. Gewerblicher Rechtsschutz

Vor dem Marktzutritt empfiehlt es sich zudem, die Produkte des Unternehmens in Australien zu schützen. Die Registrierung einer Marke ist vermutlich der effektivste Schutz der Produkte in Australien. Eintragungsfähig sind z.B. Wortmarken, Bildmarken, Geruchsmarken, Geräusche, Symbole, Verpackungstypen, Farben und Formen. Grundsätzlich ist die erste Person, welche die Marke in Australien einträgt, Inhaber der Marke. Eine vorherige Benutzung ist nicht notwendig. Das gilt unabhängig davon, dass die Marke in einem anderen Land bereits benutzt oder registriert wurde. Die Registrierung einer Marke erwirkt einen Schutz für einen Zeitraum von 10 Jahren. Solange der Markeninhaber die Eintragung regelmäßig verlängert, kann er einen kontinuierlichen und zeitlich unbegrenzten Schutz seiner Marke erreichen (Trademark Act 1995).

In Vorbereitung eines Marktzutritts informieren wir Sie gerne ohne Kosten darüber, ob Ihre Marke in Australien bereits Schutz genießt.

In der Regel wollen Unternehmen auf ihre Firmenlogos als Gebrauchsmuster (Designs) anmelden. Neue und originäre Gebrauchsmuster, die in Massenproduktionen verwandt werden sollen, können nach den Regeln des Designs Act registriert werden. Um eintragungsfähig zu sein, darf das Design nicht in einer Massenproduktion (also mehr als 50 Stück) verwandt worden sein und muss neuartig sein, bevor der Antrag auf Registrierung gestellt wurde. Geschützt werden dabei Eigenheiten wie Form, Gestaltung oder das Muster einer Ware. Die Registrierung eines Designs erlaubt die exklusive Nutzung für einen Zeitraum von einem Jahr. Die Eintragung kann dann insgesamt dreimal für einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert werden. Das ergibt einen maximalen Gesamtschutz von 16 Jahren (Designs Act 1996). Australien ist Partner der Pariser Konvention über den Schutz geistigen Eigentums. Um den Prioritätsanspruch einer Gebrauchsmusteranmeldung in Europa auch in Australien geltend zu machen, muss die Anmeldung in Australien binnen sechs Monaten erfolgen.

 

Sofern Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Babeck.