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Markteintrittsstrategien
für Australien
(Informationen
zu staatlichen Förderprogrammen finden Sie hier)
Vor
einer jeden Expansion sieht sich die Unternehmensführung mit
einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Die Expansion nach Australien
ist im Vergleich zu der Etablierung eines Unternehmens in Deutschland
relativ einfach. In vielen Bereichen ist der Marktzutritt wesentlich
schneller und rechtlich unkomplizierter zu vollziehen.
1.
Unternehmensgründung
In
Australien können Sie durchschnittlich innerhalb von zwei Tagen
eine Tochtergesellschaft (subsidiary company) gründen. Dies
geschieht in der Regel durch eine Neugründung. Der Erwerb einer
bereits gegründeten Vorratsgesellschaft (shelf company) ist
nicht üblich. Nach einer Studie der Weltbank ist Australien
weltweit Spitzenreiter. Für eine Unternehmensgründung
in Deutschland benötigen Sie zum Vergleich etwa 45 Tage. Die
Einschaltung eines Notars ist bei einer Firmengründung in Australien
nicht notwendig.
Auch
die Kosten einer Firmengründung sind nicht mit denen deutschsprachigen
Ländern vergleichbar. Da das angelsächsische Recht kein
Mindestgründungskapital vorsieht, beträgt dieses oft nur
1 AUD. Auch die übrigen Gründungskosten sind im Vergleich
mit Deutschland, der Schweiz und Österreich enorm niedrig.
Die Tochtergesellschaft wird überwiegend in der Rechtsform
einer mit der deutschen GmbH vergleichbaren “proprietary company“
gegründet.
1.1
Proprietary Company
Eine
“proprietary company“ (Pty Limited):
•
benötigt lediglich einen Anteilseigner und einen Vorstand
/ Geschäftsführer,
• muss mindestens einen Geschäftsführungsposten
mit einer in Australien ansässigen Person besetzen (resident
director),
• darf keine Finanzierungsaktivitäten entfalten, welche
die Erstellung eines Wertpapier-Verkaufsprospektes erfordern würde,
• kann maximal 50 Gesellschafter haben,
• kann jederzeit ohne Schwierigkeiten in eine „public
company“ umgewandelt werden.
Die
Bestellung eines Vorstandes mit australischem Wohnsitz ist insoweit
meistens die einzige Hürde bei der Gründung eines Unternehmens
in Australien. Bisweilen nehmen wir diese Funktion vorübergehend
für Sie wahr, falls Sie aus einwanderungs-rechtlichen, steuerlichen
oder anderen Gründen nicht in Australien wohnhaft sein sollten
oder noch keinen Managing Director ernannt haben.
1.2
Public Company
Alternativ
kann auch eine „public company“ gegründet werden.
Diese muss:
• mindestens drei Vorstandsmitglieder haben, von denen zwei
in Australien gewöhnlich wohnhaft sein müssen und
• mindestens fünf Aktionäre haben (entfällt,
wenn es die 100%ige Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft
ist.
2.
Branch Office
Möglich
ist statt einer Unternehmensgründung auch eine Präsenz
durch Einrichtung einer Zweigniederlassung (Branch Office). Die
meisten ausländischen Unternehmen entscheiden sich jedoch für
die Gründung einer Tochtergesellschaft, weil diese nach australischem
Recht eine eigenständige juristische Person ist, die unabhängig
von der europäischen Muttergesellschaft operiert und vor allem
haftet. Eine Haftung der Muttergesellschaft besteht nach australischem
Recht mit weiteren Aussnahmen lediglich dann, wenn die australische
Tochtergesellschaft insolvent ist und weiter Schulden akkumuliert,
und die Muttergesellschaft dieses wusste oder hätte wissen
müssen.
Zur
Gründung einer Zweigniederlassung muss sich das ausländische
Unternehmen in einem der Bundesländer registrieren lassen.
Es muss einen örtlichen Repräsentanten für seine
australische Niederlassung ernennen, der für die Erfüllung
der Anforderungen des Corporation Act 2001 verantwortlich ist. Darüberhinaus
muss die Zweigniederlassung auch die Bilanzen der Muttergesellschaft
in englischer Übersetzung jährlich aktualisiert vorlegen.
Das ist ein weiterer Grund warum die Zweigniederlassung nicht so
populär ist.
2.
Handelsvertreter / Vertragshändler
Viele
Unternehmen benötigen in Australien keine eigene Präsenz,
sondern agieren über einen Handelsvertreter oder Vertragshändler
(Distributor). In diesem Bereich unterscheiden sich die Rechtsordnungen
in Australien und Europa wiederum zum Vorteil des Unternehmens.
Das australische Recht kennt etwa keinen Abfindungsanspruch des
Handeslvertreters bei Ende des Vertragsverhältnisses, wie z.B.
§ 89b des deutschen HGB. Sie können also eine folgenlose
Kündigung des Vertrags vereinbaren. Dies erleichtert den Eintritt
in den australischen Markt erheblich.
Grundsätzlich
ist zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Handelsvertreter
und Vertragshändler in Australien kein spezifisches Recht gibt.
Bei Abschluss eines Vertrages müssen daher alle Aspekte des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart und
einzeln aufgelistet werden. Dabei ist insbesondere auf die Formulierungen
bei der Rechtswahl des Vertrags, den gewerblichen Schutzrechten,
der Produkthaftung, den Sicherheiten für den Zahlungsverkehr,
der Vermeidung von Wechselkursveränderungen, den Klauseln für
Schiedsverfahren sowie auf die Geltung der Wiener Vertragsrechtskonvention
über den internationalen Warenkauf zu achten.
3.
Gewerblicher Rechtsschutz
Vor
dem Marktzutritt empfiehlt es sich zudem, die Produkte des Unternehmens
in Australien zu schützen. Die Registrierung einer Marke ist
vermutlich der effektivste Schutz der Produkte in Australien. Eintragungsfähig
sind z.B. Wortmarken, Bildmarken, Geruchsmarken, Geräusche,
Symbole, Verpackungstypen, Farben und Formen. Grundsätzlich
ist die erste Person, welche die Marke in Australien einträgt,
Inhaber der Marke. Eine vorherige Benutzung ist nicht notwendig.
Das gilt unabhängig davon, dass die Marke in einem anderen
Land bereits benutzt oder registriert wurde. Die Registrierung einer
Marke erwirkt einen Schutz für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Solange der Markeninhaber die Eintragung regelmäßig verlängert,
kann er einen kontinuierlichen und zeitlich unbegrenzten Schutz
seiner Marke erreichen (Trademark Act 1995).
In
Vorbereitung eines Marktzutritts informieren wir Sie gerne ohne
Kosten darüber, ob Ihre Marke in Australien bereits Schutz
genießt.
In
der Regel wollen Unternehmen auf ihre Firmenlogos als Gebrauchsmuster
(Designs) anmelden. Neue und originäre Gebrauchsmuster, die
in Massenproduktionen verwandt werden sollen, können nach den
Regeln des Designs Act registriert werden. Um eintragungsfähig
zu sein, darf das Design nicht in einer Massenproduktion (also mehr
als 50 Stück) verwandt worden sein und muss neuartig sein,
bevor der Antrag auf Registrierung gestellt wurde. Geschützt
werden dabei Eigenheiten wie Form, Gestaltung oder das Muster einer
Ware. Die Registrierung eines Designs erlaubt die exklusive Nutzung
für einen Zeitraum von einem Jahr. Die Eintragung kann dann
insgesamt dreimal für einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert
werden. Das ergibt einen maximalen Gesamtschutz von 16 Jahren (Designs
Act 1996). Australien ist Partner der Pariser Konvention über
den Schutz geistigen Eigentums. Um den Prioritätsanspruch einer
Gebrauchsmusteranmeldung in Europa auch in Australien geltend zu
machen, muss die Anmeldung in Australien binnen sechs Monaten erfolgen.
Sofern
Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte
an Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Babeck.
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